S A T Z U N G

der

PRIVILEGIERTEN SCHEIBENSCHÜTZENGESELLSCHAFT ZU OSCHATZ e.V.

1537/1990

Titel

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§1 Name und Sitz

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5 Verlust der Mitgliedschaft

§6 Beiträge

§7 Vorstand

§8 Wahl des Vorstandes

§9 Kassenprüfer

§10 Mitgliederversammlung

§11 Auflösung

§12 Schlussbestimmung


Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen alle Geschlechter. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung aller Formen verzichtet.

§ 1

Name und Sitz

1. Die Privi. Scheibenschützengesellschaft zu Oschatz ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund und im Landessportbund Sachsen. Sie führt den Namen:

  

PRIVILEGIERTE SCHEIBENSCHÜTZENGESELLSCHAFT ZU OSCHATZ e.V.

1537/1990,

  

    nachstehend PSSGO genannt.

2. Die PSSGO hat ihren Sitz im Schützenheim, Wellerswalder Weg 14 in 04758 Oschatz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Torgau-Oschatz unter der Nummer VR 6033 eingetragen.



§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.    Die PSSGO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig und wirkt im Sinne der olympischen Charta. Sie unterhält sportliche Kontakte zu allen Schießsportfreunden, deren Ziele und Bestrebungen den eigenen Idealen entsprechen. Dabei sind den Mitgliedern nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.


2.    Der Zweck der PSSGO ist die Förderung des Sportschießens. Der Satzungszweck wird vorrangig mit der Realisierung eines Trainings- und Wettkampfbetriebes für Schüler und Jugendliche im Breiten- und Leistungssport verwirklicht.


3.    Die PSSGO ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4.    Mittel des PSSGO dürfen nur für satzungsentsprechende Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der PSSGO.


5.    Ziel und Zweck der Vereinigung sind durch den Vorstand und die Mitglieder so zu ver-wirklichen, dass die Interessen der Gemeinschaft gewahrt und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


6.    Die PSSGO stellt ihren Mitgliedern die für die Ausübung des Schießsportes notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zur Verfügung.


7.    Die PSSGO fördert die Ausbildung seiner Mitglieder zu Übungsleitern, Trainern und Kampfrichtern.


8. Die PSSGO unterstützt ihren Möglichkeiten entsprechend Breitensportveranstaltungen im Schützenkreis Torgau-Oschatz und dem Sächsischen Schützenbund.



§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat und damit die Satzung der PSSGO anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.


2.    Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.


3.    Neben aktiven Mitgliedern können Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.


4.    Weiterhin besteht die Möglichkeit der Aufnahme von Ehrenmitgliedern. Dazu bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.



§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der PSSGO teilzunehmen und die materiellen und technischen Ressourcen für die Ausübung ihres Schießsportes zweckentsprechend zu nutzen.


2.    Die Mitglieder können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eigene Waffen und Sportgeräte auf den Trainingsstätten benutzen.


3.    Die Mitglieder verpflichten sich, zur Pflege und Werterhaltung der Vereinsanlagen Arbeitsstunden zu leisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden je Kalenderjahr, die Nachweisführung, die Abrechnung und die Verfahrensweise bei Nichtleistung sind in der Finanzordnung festgelegt.


4.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, alle für die Ausübung des Schießsportes gültigen Gesetze, Ordnungen sowie die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung der PSSGO einzuhalten.


5.    Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 6 dieser Satzung verpflichtet.



§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder Auflösung der PSSGO.


2.    Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Halbjahres möglich. Die Kündigung ist dem Vorstand einen Monat vor Halbjahresende schriftlich anzuzeigen (bis 31.5. bei Kündigung zum 30.6.; bis 30.11. bei Kündigung zum 31.12.).


3.    Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:


4.    Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes rechtskräftig und dem betroffenen Mitglied nachweisbar in schriftlicher Form zu übergeben. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen gegenüber dem Vorstand schriftlich zu äußern.


5.    Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung zu. Diese ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eine endgültige Entscheidung herbeizuführen.


6.    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche gegenüber der PSSGO verloren. Alle vom Verein zur Nutzung übergebenen Mittel sind bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich zurückzugeben. Darüber ist ein Nachweis zu erstellen.



§ 6

Beiträge

1.    Neben einer einmaligen Aufnahmegebühr wird ein monatlicher Beitrag erhoben.


2.    Die Beitragszahlung erfolgt halbjährlich durch Lastschrifteinzugsverfahren.


3.    Die Höhe der Gebühren und Beiträge sind in der Finanzordnung der PSSGO festgeschrieben.


4.    Die Finanzordnung sowie jede Veränderung derselben bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.



§ 7

Vorstand

1.    Der Vorstand der PSSGO besteht aus:


2.    Der Vorstand führt die Geschäfte entsprechend den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er tritt regelmäßig, mindestens vier Mal pro Jahr zusammen. Eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.


3.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst.


4.    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


5.    Der Vorstand kann für besondere Aufgaben oder Projekte nach Bedarf Referenten berufen.


6.    Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Referenten wird zusammen mit dem Vorstand festgelegt und in einer Rahmenvereinbarung festgehalten. Die Rahmenvereinbarung regelt das Verfahren zur Berufung und Abberufung der Referenten.



§ 8

Wahl des Vorstandes

1.    Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung durch die Mitgliederversammlung.


2.    Der Vorstand kann auch durch Umlaufverfahren (Briefwahl) gewählt werden.


3.    Es gilt einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen werden nicht gewertet, bei Stimmengleichheit gilt eine Person als nicht gewählt.


4.    Kandidaturen für ein Vorstandsamt müssen acht Wochen vor der Wahlversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.


5.    Alle Kandidaturen sind vier Wochen vor der Wahlversammlung schriftlich bekannt zu geben.


6.    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.


7.    Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.


8.    In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


9.    Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.


10.    Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.



§ 9

Kassenprüfer

1.    Die Mitgliederversammlung wählt zur Wahlversammlung zwei Kassenprüfer.


2.    Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre.



§ 10

Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der PSSGO. Sie beschließt die Ordnungen der PSSGO.


2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt.


3.    Die Vereinsmitglieder werden durch schriftliche Bekanntmachung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen geladen. Die Termine der Mitgliederversammlung werden zu Beginn des Jahres bekannt gegeben.


4.    Tagesordnungspunkte sind unter anderem:

Änderungen zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor der Wahlversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.


5.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder mindestens 33% der Mitglieder dies beantragen. Die Einladung dazu erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand mindestens 21 Tage vor dem Termin.


6.    Die Mitgliederversammlung stimmt über Beschlussvorlagen ab. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder der PSSGO.


7.    Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter, Protokollführer und ggf. Wahlleiter zu unterschreiben.


§ 11

Auflösung

1.    Die Auflösung der PSSGO kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Ein Beschluss zur Auflösung der PSSGO erfordert eine ¾ Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2.    Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen an den Sächsischen Schützenbund e. V., Hans-Driesch-Straße 2b, 04179 Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12

Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. Oktober 2022 angenommen und tritt somit in Kraft. Eine Änderung dieser Satzung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

Diese Satzung aktualisiert den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. März 2022.


Oschatz, den 07. Oktober 2022